Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes
PRÄAMBEL:
Im Sinne der Gründungsmitglieder (Proponenten) dieses Vereines ist es, dass dieser Verein für nationale und internationale Universitäten, Unternehmen und sonstige Organisationen mindestens als Kooperationsplattform fungiert und durch diese gestaltet und genützt wird bzw. genützt werden kann, um das Themengebiet gesamtheitlich in seiner Komplexität, lt. § 2, bearbeiten zu können.
Der Verein beabsichtigt darüber hinaus, die auf diesem Gebiet tätigen Fachleute/Experten sowie nationale und internationale Organisationen (Profit- und Non Profit-Organisationen) zusammenzuführen, um Ausbildung, Forschung & Entwicklung und operationelle Anwendung (Operations) im gegenständlichen Themengebiet gemeinsam mit den Vereinsmitgliedern zu initiieren, zu organisieren, zu entwickeln, zu betreiben und zu vertreten.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen ”Zentrum für Risiko- und Krisenmanagement (ZRK)“. Das englische Synonym lautet “Center for Risk- and Crises Management, (CRC)”.
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich sowie weltweit.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
- Der Verein ist berechtigt, sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen.
§ 2: Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er bezweckt das Themengebiet Risiko-, Sicherheits- und Krisenmanagement aus interdisziplinärer Sicht für Wissenschaft, Wirtschaft, Ausbildung und Forschung zu fördern.
Zum Zweck des ZRK gehören insbesondere:
- Förderung des Risiko-, Sicherheits- und Krisenmanagements (national & international) und Einflussnahme auf die konsequente Anwendung des anerkannten Standes von Wissenschaft und Technik;
- Förderung von interdisziplinärer Forschung und Entwicklung im Bereich Risiko-, Sicherheits- und Krisenmanagement;
- Förderung der fachlichen Aus- und Fortbildung im Sinne des „state of the art“ im oben genannten Themenbereich;
- Förderung und Unterstützung einer breiten Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung, von Erkenntnissen und Erfahrungen des Risiko-, Sicherheits- und Krisenmanagements (national & international);
- Förderung der inhaltlichen, wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum für Risiko- und Krisenmanagement, der Universität für Bodenkultur Wien und anderen österreichischen und internationalen Universitäten;
- Förderung bzw. Initiierung eines sicherheitspolitischen „Think Tanks“, welcher die Komplexität und Wechselwirkung zwischen Societal Security – Economical Security – Environmental Security – Political Security – Public Security and Cyber Security bearbeitet;
- Förderung bzw. Initiierung von sicherheitspolitische(r)n Beratung
- Förderung bzw. Initiierung eines „Risiko- und Sicherheits- CLUSTERS“ für Wirtschaft und Wissenschaft in Österreich und Europäische Union zur Entwicklung von entsprechenden Verbrauchs- und Investitionsgütern, welche dem Aufgabengebiet dieses Vereines, im engeren und weiteren Sinne, entsprechen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
- Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehenen Tätigkeiten sind:
- Vertretung gemeinsamer wissenschaftlicher, wirtschaftlicher, technischer, sozialer und rechtlicher Belange des Risiko-, Sicherheits- und Krisenmanagements für Organisation (national & international);
- Schaffung aller zur Erreichung bzw. Durchsetzung der Vereinsziele notwendigen Instrumente und Organisationen, wie z.B. Fonds, Stiftungen, Spin Off´s, Crowd Funding, etc. sowie Gründung und Beteiligung von/an Kapitalgesellschaften und Gründung und Beteiligung von/an möglichen anderen nicht gewinnorientierten Vereinen;
- Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen;
- Organisation von Workshops und Symposien;
- Herausgabe von Publikationen;
- Einrichtung einer Website und sonstiger elektronischer Medien;
- Vorbereitung, Mitwirkung bei der Herausgabe von Richtlinien, Regelwerken und Standards;
- Initiierung und/oder Durchführung von Zertifizierung im gegenständlichen Themenbereich;
- Organisation von Veranstaltungen jeglicher Art, welche das Thema national und international fördern;
- Entwicklung und Durchführung von interdisziplinärer Forschung und Entwicklung im Bereich Risiko-, Sicherheits- und Krisenmanagement;
- Entwicklung und Betreiben von universitären Aus- und Fortbildungsprogrammen sowie Regelstudien-Ausbildungs-programmen (volkswirtschaftlich-, betriebswirtschaftlich- und privatfinanzierte Programme) in Kooperation mit nationalen und internationalen Hochschulen;
- Betreiben und Unterstützung der fachlichen Aus- und Fortbildung entsprechend dem „state of the art“ im gegenständlichen Themenbereich;
- Entgeltliche und unentgeltliche Auskunftserteilung und Beratung zu allgemeinen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen und organisatorischen Belangen des Risiko-, Sicherheits- und Krisenmanagement für Organisationsentwicklung, -führung und –steuerung (national & international);
- Initiierung und Durchführung von Forschungsprojekten und Ausbildungs-/Weiterbildungsprojekten mit, für und ohne Vereinsmitglieder;
- Aufbau eines Kooperationszentrums für zivil-militärische Zusammenarbeit für Emergencies (ZMZ, etc) und Integriertes Risiko- und Sicherheitsmanagement;
- Zusammenarbeit mit Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, wie z.B. Städten und Gemeinden, Verbänden, Unternehmen, Universitäten, Einsatzorganisationen, wissenschaftlich-technischen Einrichtungen und Einzelpersonen, die auf dem Gebiet des Risiko-, Sicherheits- und Krisenmanagement (national & international) und angrenzender Fachgebiete tätig oder an Fachfragen interessiert sind;
- Zusammenarbeit und Gedankenaustausch mit fachverwandten Vereinigungen, Institutionen und Netzwerken im In- und Ausland zur Förderung des Fachgebietes, insbesondere auf der Ebene der Europäische Union bzw. United Nations oder ähnlichen international anerkannten Organisationen;
- Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
- Spenden, Vermächtnisse, Sponsoring und sonstige Zuwendungen;
- Erträgnisse aus vereinseigenen Veranstaltungen und Aktivitäten;
- Erträgnisse aus Veranstaltungen und Aktivitäten mit anderen Organisationen, Mitgliedern und Nichtmitgliedern dieses Vereines;
- Verkauf von vereinseigenen Publikationen;
- Erträgnisse aus Projektarbeiten, Aus- und Fortbildungsprojekten/-produkten;
- Subventionen und Förderungen;
- Auftragsforschung;
- Erträge aus Gutachten und Beratungen;
- Vermögensverwaltung (Zinserträge und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen);
- Werbeeinnahmen;
- Beteiligungserträge aus Kapitalgesellschaften;
- Vergabe von Lizenzen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Gründungs-, ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Gründungsmitglieder (Proponenten) sind jene, welche den Verein als natürliche und juristische Personen gründeten. Alle Gründungsmitglieder sind auch grundsätzlich ordentliche Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll und aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. In der Hauptversammlung besitzen die ordentlichen Mitglieder ein Teilnahme- und Stimmrecht.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie erhöht festgelegten Mitgliedsbeitrages gewährleisten. In der Hauptversammlung besitzen die außerordentlichen Mitglieder ein Teilnahmerecht, aber kein Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. In der Hauptversammlung besitzen die Ehrenmitglieder ein Teilnahme- und Stimmrecht.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages eines beitragspflichtigen Mitgliedes iSd § 4, Abs. 1.b.) wurde in der ersten Generalversammlung festgelegt und wird danach jährlich durch den Vorstand in Abstimmung mit dem Präsidiumsvorsitzenden festgelegt.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages eines beitragspflichtigen Mitgliedes iSd § 4, Abs. 1.c.) wird jährlich durch den Vorstand im Abstimmung mit dem Präsidiumsvorsitzenden festgelegt.
- In Einzelfällen kann auf begründeten Antrag des Mitgliedes der Mitgliedsbeitrag vom Vorstand nur für das laufende Geschäftsjahr ermäßigt werden:
- dieser reduzierte Mitgliedsbeitrag darf jedoch 50 % des festgelegten und gültigen Mitgliedsbeitrages nicht unterschreiten.
- im Folgegeschäftsjahr ist wieder der durch die Generalversammlung festgelegte gültige Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
- Die Höhe der Beitrittsgebühr für ordentliche und außerordentliche Mitglieder wird jährlich durch den Vorstand in Abstimmung mit dem Präsidiumsvorsitzenden festgelegt.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die technisches, wissenschaftliches, sozioökonomisches, juridisches oder anderes Interesse an der Förderung des Risiko-, Sicherheits- und Krisenmanagement (national & international) haben.
- Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes ist zur Aufnahme notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.
- Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes ist zur Aufnahme notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes und des Präsidiums durch die Generalversammlung. Der Antrag zur Ernennung zum Ehrenmitglied an die Generalversammlung benötigt Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes sowie der Mitglieder des Präsidiums. Die Generalversammlung beschließt mit 3/4 (dreiviertel) Mehrheit der anwesenden Generalversammlungsmitglieder über die Ernennung zum Ehrenmitglied. Alle Entscheidungen sind durch geheime Wahl durchzuführen.
- Die natürlichen und juristischen Gründungsmitglieder sind auf Dauer Ihres Lebens unentgeltlich Mitglieder dieses Vereines und Mitglied des Präsidiums. Sollte ein Gründungsmitglied eine andere Funktion als die des Mitglieds im Präsidium wahrnehmen, so ruht die Funktion als stimmberechtigtes Präsidiumsmitglied.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss und bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften zusätzlich durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- Gründungsmitglieder können grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, außer sie verstoßen gegen Anstand und Sitte. Die Aberkennung der Gründungsmitgliedschaft kann nur von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands oder des Präsidiums mit Vierfünftel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Die Postaufgabe hat per EINSCHREIBEN zu erfolgen.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von vierzehn Tagen länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand gemeinsam mit dem Präsidium auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Einfache Stimmenmehrheit aller anwesender Vorstands- und Präsidiumsmitglieder ist für einen Ausschluss notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über einen begründeten Antrag des Vorstandes oder des Präsidiums mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins entgeltlich oder unentgeltlich teilzunehmen und die Serviceleistungen sowie die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Konditionen für entgeltliche Veranstaltungen werden individuell durch den Vorstand festgelegt.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den Gründungs-, den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern, nicht aber den außerordentlichen Mitgliedern zu. In diesem Sinne wahlberechtigte Mitglieder, die juristische Personen sind, müssen das gesetzliche definierte Leitungsorgan mindestens sieben Tage vor der Generalversammlung schriftlich durch beizubringenden Firmenbuchauszug namhaft machen oder durch notarielle Beglaubigung oder Äquivalent eine Vertretungsperson namhaft machen, der das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes und des Präsidiums zusteht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichteten Mitglieder (ordentliche und außerordentliche Mitglieder) sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Vereines.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15) und das Präsidium (§ 16).
Alle Vereinsorgane müssen stimmberechtigte Mitglieder sein.
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet
- auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder,
- auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs.5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG)
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier (4) Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs 1 und Abs 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs 2 lt. e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Gründungsmitglieder, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Übertragung des Stimmrechtes von juristischen Personen siehe § 7, Abs. 2.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 (Zweidrittel-Mehrheit) der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Abstimmung in der Generalversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheim abgestimmt wird nur über ausdrücklichen Beschluss des Vorstandes sowie über Antrag eines ordentlichen Mitgliedes, eines Gründungsmitgliedes oder Ehrenmitgliedes in der Generalversammlung, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesem Antrag zustimmt oder die Statuten dies vorsehen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorstands-vorsitzende, in dessen Verhinderung der Finanzvorstand. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt ein sonstiges Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern des Vereines und des Vereines;
- Entlastung des Vorstands;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
- Wahl der gemäß §16 Abs.6 lit. b zu wählenden Präsidiumsmitglieder.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und dem Finanzvorstand.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder müssen zur Ausübung ihrer Funktion geeignet sein. Der Vorstand hat das Recht, maximal zwei weitere wählbare Mitglieder zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied bzw. Gründungsmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden, in dessen Verhinderung vom Finanzvorstand, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung der Finanzvorstand. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit in Folge einer ordentlichen oder außerordentlichen einberufenen Generalversammlung den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
- Nur in speziellen Ausnahmefällen ist für einzelne Vorstandsmitglieder „zum Datum der Rücktrittserklärung“ der Rücktritt wirksam. Diese Ausnahmefälle sind durch das Präsidium, in Vertretung der Generalversammlung, mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
- Die Rücktrittserklärung hat per Postaufgabe (per EINSCHREIBEN) an den Sitz des Vereines (gemäß des aktuellen Vereinsregisterauszuges) zu erfolgen.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in allen Fällen des § 9 Abs 1 und Abs 2 lit. a-c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Vorstandsvorsitzende (Obmann des Vereines) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Finanzvorstand unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorstandsvorsitzenden und des Finanzvorstandes. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Präsidiums, vertreten durch den Vorsitzenden des Präsidiums oder seines Stellvertreters.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug und bei Nichtverfügbarkeit oder Nichterreichbarkeit eines zweiten Vorstandsmitgliedes ist der Vorstandsvorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der Finanzvorstand führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der Vorstandsvorsitzende und der Finanzvorstand sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied, vorzugsweise ein Mitglied des Präsidiums, zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Vorstandsmitglieder sind von einer Schiedsrichtertätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Präsidium
- Das Präsidium ist vereinsintern das Vertretungsorgan für alle Mitglieder des Vereines gegenüber dem Vorstand in beratender und unterstützender Funktion.
- Explizit eingeräumte Rechte für das Präsidium sind in den §§ 1 bis 17 dieser Vereinsstatuten angeführt.
- Das Präsidium setzt sich aus maximal 14 Mitgliedern zusammen.
- Die Funktionsperiode beträgt 3 Jahre.
- Die Präsidiumsmitglieder wählen mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, welche gemeinsam mit dem Vorstand zusammenarbeiten. Vorstandmitglieder können nicht zum Präsidiumsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter gewählt werden.
- Die Präsidiumsmitglieder setzen sich zusammen aus:
- den maximal 7 Gründungsmitgliedern (sofern das jeweilige Gründungsmitglied dies durch Schreiben an den Vorstand fordert),
- maximal einem gewählten Vertreter der drei vereinsinternen Großgruppen-Einheiten:
- ein Mitglied aus Wissenschaft (ohne den Vertreter der Universität für Bodenkultur Wien)
- ein Mitglied aus Wirtschaft und Industrie
- ein sonstiges Mitglied (wie z.B. öffentlich-rechtliche (Gemeinden, Länder, Bund) und sonstige privatrechtliche Körperschaften, Einsatzorganisationen, nationale und internationale Organisationen, sowie sonstige am Vereinszweck interessierte Einzelpersonen, etc.)
- den Vorstandsmitgliedern (maximal 4 Personen).
- Die Präsidiumssitzungen finden mindestens 2x jährlich sowie bei Bedarf statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder ein Präsidiumsmitglied.
- Das Präsidium fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. In Belangen des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes müssen sich die anwesenden Mitglieder des Vorstandes der Stimme enthalten. Das Präsidium entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig, wenn es keine Agenden der Generalversammlung betrifft.
- Die Rechte und Pflichten des Vorstandes gemäß gültigem Vereinsgesetz und der jeweils gültigen Vereinssatzung können durch das Präsidium nicht übersteuert bzw. erweitert oder reduziert werden.
- Präsidiumssitzungen werden durch seinen Vorsitzenden oder Stellvertreter geleitet. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden des Präsidiums zu erstellen und gezeichnet durch ihn und seinen Stellvertreter dem Vorstand binnen 14 Tagen zu übermitteln.
- Das Präsidium besitzt mit Ausnahme gemäß § 16 Abs. 2 kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand keine sonstigen Rechte gemäß Vereinsgesetz 2002 und besitzt keine Vertretungsbefugnis des Vereines nach außen.
- Zuwiderhandlungen gemäß § 16 Abs. (1), (2), (9), (11) begründen mindestens persönliche Haftungs- und Schadenswiedergutmachungs-ansprüche des Vereines gegenüber einzelnen Präsidiumsmitgliedern. In daraus abzuleitenden Schäden (materielle und immaterielle) für den Verein sind der Vorstand und seine Einzelmitglieder gegenüber den Gläubigern des Vereines schadlos und klaglos gehalten bzw. zu halten.
§ 17: Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 (Zweidrittel-Mehrheit) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an gemeinnützige österreichische Organisationen zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sonstige wohltätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO). Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
- Soweit dies nicht möglich ist, fällt das Vereinsvermögen der österreichischen Akademie der Wissenschaften, zum Zweck der Förderung von innovativen Forschern jeden Alters, für wissenschaftliche Arbeiten und Forschungen an allen österreichischen akkreditierten, öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen, universitären und außeruniversitären Forschungsstätten zu.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
- Dieselben Regelungen gelten bei behördlicher Auflösung des Vereines sowie im Falle des Wegfallens des begünstigten Zweckes des Vereines oder des Verlustes der Gemeinnützigkeit.
Wien, am 02.12.2019